Konfirmationsbulle

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"Rudolf, durch Gottes und des apostolischen Stuhles Gnade Bischof zu Meißen, allen und jeden Christgläubigen, die diesen Brief einsehen werden, aufrichtig Liebe in dem Herrn. Sie mögen erfahren, dass wir ein Schreiben des in Christo heiligsten Vaters und Herrn. Sie mögen erfahren, das wir ein Schreiben des in Christo heiligsten Vaters und Herrn, unsres Papstes Gregors XII., welches mit seinen Schnüren in einer Bleikapsel wohl verschlossen war, unversehrt und unbeschädigt, ohne Makel und Verunglimpfung, sondern durchaus unverdorben in geziemender Ehrfurcht empfangen haben, folgenden Inhalts:

" Bischof Gregor, Knecht der Knechte Gottes, seinen lieben Söhnen, dem Provinzial und den Brüdern der Einsiedler des heiligen Augustin der Provinz Sachsen nach Amtsgebrauch Gruß und apostolischen Segen! Es entspricht der Einsicht und stimmt mit der Ehre, dass, was von der Gnade des römischen Pontifex ausgegangen, wenn auch durch sein plötzliches Hinscheiden der apostolische Brief nicht ausgeführt worden, darüber hinaus seine wirksame Kraft behalte. Sintemal schon früher für Euch von unsrem lieben Sohne, dem Ritter Dietrich von Beerwalde in der Diözeße Meißen, glücklichen Angedenkens, dem Papste Innocenz VII., unserem Vorgänger dargelegt worden, dass, derselbe Herr, sein eigenes Heil erwägend und Vergängliches in Ewiges durch glückliche Handlung zu verwandeln strebend von den ihn von Gott verliehenen Gütern bei der Kapelle der heiligen Jungfrau Maria, des heiligen Otto des Bekenners und des heiligen Kreuzes, gelegen innerhalb der Grenzen der Parochialkirche der Stadt Waldheim unweit derselben Stadt in genannter Diazöße, welche Kapelle jedoch von derselben Kirche abhängig und im Patronat desselben Mannes war, gewisse Gebäude und andere notwendige Arbeitsräume (offizinas) zur Benutzung und Wohnung für die Eurigen an einem passenden und schicklichen Orte mit Glockenturm und Glocke von neuem zu bauen wünschte, wenn nur genannte Kapelle von der Kirche getrennt und Euch als Kirche oder Bethaus überlassen würde. Und nachdem für Euch von dem genannten Herrn obenerwähnter Vorgänger (Innocenz VII.) demütig gebeten worden, daß derselbe ihm am genannten Orte Gebäude und Wirtschaftsräume dieser Art, mit Glockenturm und Glocke zu errichten gewähre, wurde in Ehren verkündet, daß er Eure und des genannten Ritters Wünschen geneigt, am 01. Januar des zweiten Jahres seines Ponifikates (1405) die der Parochialkirche gehörige Kapelle getrennt, diese Euch als Kirche oder Bethaus geschenkt und beschlossen, dem Ritter kraft seines apostolischen Amtes voll und frei die Erlaubnis zu gewähren, Gebäude und Wirtschaftsräume auf genanntem Orte mit Glockenturm und Glocke neu zu gründen, für die Eurigen zum Gebrauch und Wohnung zu nehmen, auch für immer zu besitzen und zu behalten. Außerdem wollte derselbe Vorgänger Innocenz und gestattete Euch, dass die Brüder Eures Ordens, welche derzeit an erwähntem Orte weilen, sich aller Vorrechte, Gnaden und Freiheiten erfreuen, die Ihr und die übrigen Brüder Eures Ordens nach apostolischen Verordnungen wie immer zu erlangen und genießen vermöget. Wir aber wollen die Trennung, Schenkung und die anderen Zugeständnisse nicht vereiteln und bestimmen, dass sie an demselben Tage, nämlich am 1. Januar in Wirksamkeit treten Gegeben zu Rom am 19. Dezember 1406 im ersten Jahr unseres Pontifikats."

Nach Überreichung und Empfang dieses apostolischen Briefs sind Wir ersucht worden, den Zutritt zu den genannten Orten, die Bewohnung und Benutzung zu erlauben. Wir, Bischof Rudolf, bestätigen, indem wir den Vorgelegten huldvoll zustimmen, kraft Unseres Amtes nach dem Sinn, Inhalt und Beschluss der Bulle des damaligen Papstes Gregor XII. die vorerwähnte Kapelle mit den ihr anliegenden Plätzen, mit Kirchen, Glockenturm und Glocke und den anderen notwendigen Wirtschaftsräumen und versichern Sie Unsres Schutzes aus genauer Einsicht und besonderer Gunst im Einverständnis Unsres Kapitals zu Meißen. Wir befehlen allen und jedem Plebanen, Vizeplebanen und Leitern der Gottesdienste in den Gemeinden und anderen Orten unserer Diözeße Meißen, dass sie in ihren Grenzen genannte Einsiedlerbrüder aufnehmen bei Strafe der Erstkommunikation.

Gegeben und vollzogen in Unserem bischöflichen Schlosse Stolpen am 21. Dezember 1411.

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